In CTU 2.14 wird die Verwendung gebleichter Haare für Analysen generell ausgeschlossen. Colorierte (= gefärbte oder getönte) Haare sind für die erste Drogenuntersuchung im Haar gestattet, für folgende Untersuchungen nicht mehr, für EtG-Untersuchungen gar nicht. Auch das Färben von Haaren ist jedoch eine Kombinationsbehandlung mit oxidativen Bleichmitteln und synthetischen Farbstoffen. Weshalb diese Differenzierung?
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