Stellungnahme der GTFCh und des Arbeitskreises "Qualitätssicherung" der GTFCh zur ISO/IEC 17025:2017 bezüglich der Angabe der Zeitdaten von durchgeführten Labortätigkeiten
Der Arbeitskreis Qualitätssicherung der GTFCh hält es im Hinblick auf Punkt 7.8.2.1 (i) der ISO / IEC 17025:2017 für ausreichend, auf forensischen Ergebnisberichten das Datum des Beginns des Analysenganges und das des Abschlusses anzugeben.