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Fortbildungsordnung "Klinischer Toxikologe GTFCh" und "Klinische Toxikologin GTFCh"

1. Präambel

Gemäss Punkt 5 der Weiterbildungsordnung sind die Klinische Toxikologin und der Klinische Toxikologe GTFCh zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung soll die Gebiete des Weiterbildungskatalogs umfassen, um die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten zu vertiefen, neue Erkenntnisse zu erwerben und neue Entwicklungen kennen zu lernen.

2. Fortbildungskategorien

Kategorie A: Von der GTFCh anerkannte Workshops, Seminare und Arbeitskreis-Sitzungen

Kategorie B: Von der GTFCh anerkannte nationale und internationale Kongresse und Tagungen auf den Gebieten des Weiterbildungskatalogs

Kategorie C: Eigene Vorträge, Publikationen, Lehrtätigkeit, Kongressbeiträge

Kategorie D: Hospitationen und sonstige Veranstaltungen

3. Minimalanforderungen, maximale Anrechenbarkeit

Die Klinische Toxikologin bzw. der Klinische Toxikologe GTFCh hat 80 Fortbildungspunkte pro Jahr nachzuweisen. Davon werden 30 Stunden aus Selbststudium anerkannt. Somit ist der Nachweis über 50 Fortbildungspunkten pro Jahr zu erbringen.

Pro Jahr müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte aus den Kategorien A-C erworben werden, wobei aus der Kategorie „C“ pro Jahr maximal 20 Fortbildungspunkte anrechenbar sind.

Aus der Kategorie D sind pro Jahr maximal 10 Fortbildungspunkte anrechenbar.

Die Gesamtzahl an Fortbildungspunkten, die pro Jahr erworben werden können, ist nicht limitiert.

4. Vergabe von Fortbildungspunkten

Besuchte Veranstaltungen müssen mit Fortbildungspunkten durch die GTFCh anerkannt sein. Die anerkannten Veranstaltungen sowie die dafür vergebenen Fortbildungspunkte werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht. Für Publikationen, gehaltene Lehrveranstaltungen und Präsentationen werden von der GTFCh Fortbildungspunkte wie folgt vergeben:

  • Selbst präsentierte Kongressbeiträge (Vorträge oder Poster) bei Veranstaltungen, die von der GTFCh anerkannt sind, werden mit vier Fortbildungspunkte pro Beitrag angerechnet.
  • Für Lehrtätigkeit (Vorträge, Vorlesungen, Workshops, Seminare) werden pro Stunde zwei Fortbildungspunkte angerechnet.
  • Der Erst- und/oder korrespondierende Autor und Letzt-Autoren einer in einer Zeitschrift im Fachbe­reich veröffentlichen Publikation erhalten acht Fortbildungspunkte, die Koautorenschaft bringt jeweils zwei Fortbildungspunkte.

Über alle zunächst nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die GTFCh bezüglich deren Anrechenbarkeit.

 

5. Nachweis der Fortbildung

Der Vorstand kann alle drei Jahre die Klinischen Toxikologen GTFCh auffordern, Nachweise ihrer regelmäßigen Fortbildung einzureichen.

Klinische Toxikologen GTFCh, die ihre Fortbildung nicht innerhalb der dreijährigen Kontrollperiode absolviert haben, können die fehlende Fortbildung in dem auf die Kontrollperiode folgenden Jahr nachholen. Die hierbei erworbenen Fortbildungspunkte dürfen für die folgende Kontrollperiode nicht nochmals angerechnet werden.

Kann eine Klinische Toxikologin oder ein Klinischer Toxikologe GTFCh eine ausreichende Fortbildung nicht nachweisen, so entscheidet der Vorstand, ob der Fachtitel ruht oder aberkannt wird. In beiden Fällen wird ihr oder sein Name von der auf der Homepage der GTFCh veröffentlichten Liste der Fachtitelträger und Fachtitelträgerinnen gestrichen.

6. Sonderregelungen

Auf Antrag können fortbildungspflichtige Personen durch den Vorstand der GTFCh vorübergehend von der Fortbildungspflicht befreit werden.

7. Einspruch

Ist eine Klinische Toxikologin bzw.  Klinischer Toxikologe GTFCh mit der Anerkennung der Fortbildungspunkte nicht einverstanden, kann sie oder er innerhalb von drei Monaten bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

8. Inkrafttreten der Fortbildungsordnung

Die vorliegende Fassung ist am 26. Juli 2021 vom Vorstand verabschiedet und am 15. November 2021 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.