Fortbildungsordnung "Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh" und "Forensisch-Klinische Chemikerin GTFCh"
1. Präambel
Gemäss Punkt 5 der Weiterbildungsordnung sind die Forensisch-Klinische Chemikerin bzw. der Forensisch-Klinische Chemiker GTFCh zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung soll die Gebiete des Weiterbildungskatalogs umfassen, um die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen, neue Erkenntnisse zu erwerben und neue Entwicklungen kennen zu lernen.
2. Fortbildungskategorien
Kategorie A: Von der GTFCh anerkannte Workshops, Seminare und Arbeitskreis-Sitzungen
Kategorie B: Von der GTFCh anerkannte nationale und internationale Kongresse und Tagungen auf den Gebieten des Weiterbildungskatalogs
Kategorie C: Eigene Vorträge, Publikationen, Lehrtätigkeit, Kongressbeiträge
Kategorie D: Hospitationen und sonstige Veranstaltungen
3. Minimalanforderungen, maximale Anrechenbarkeit
Die Forensisch-Klinische Chemikerin bzw. der Forensisch-Klinische Chemiker GTFCh hat 80 Fortbildungspunkte pro Jahr nachzuweisen. Davon werden 30 Fortbildungspunkte aus Selbststudium anerkannt. Somit ist der Nachweis über 50 Fortbildungspunkte pro Jahr zu erbringen.
Pro Jahr müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte aus den Kategorien A-C erworben werden, wobei aus der Kategorie C pro Jahr maximal 20 Fortbildungspunkte anrechenbar sind.
Aus der Kategorie D sind pro Jahr maximal 10 Fortbildungspunkte anrechenbar.
Die Gesamtzahl an Fortbildungspunkten, die pro Jahr erworben werden können, ist nicht limitiert.
4. Vergabe von Fortbildungspunkten
Besuchte Veranstaltungen müssen mit Fortbildungspunkten durch die GTFCh anerkannt sein.
Die anerkannten Veranstaltungen sowie die dafür vergebenen Fortbildungspunkte werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht.
Für Publikationen, gehaltene Lehrveranstaltungen und Präsentationen werden von der GTFCh Fortbildungspunkte wie folgt vergeben.
- Selbst präsentierte Kongressbeiträge (Vorträge oder Poster) bei Veranstaltungen, die von der GTFCh anerkannt sind, werden mit vier Fortbildungspunkten pro Beitrag angerechnet.
- Für Lehrtätigkeit (Vorträge, Vorlesungen, Workshops, Seminare) werden pro Stunde zwei Fortbildungspunkte angerechnet.
- Der Erst- und/oder korrespondierende Autor und Letzt-Autoren einer in einer Zeitschrift im Fachbereich veröffentlichen Publikation erhalten acht Fortbildungspunkte, die Koautorenschaft bringt jeweils zwei Fortbildungspunkte.
Über alle zunächst nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die GTFCh bezüglich deren Anrechenbarkeit.
5. Nachweis der Fortbildung
Der Vorstand kann alle drei Jahre die Forensisch-Klinischen Chemiker GTFCh auffordern, Nachweise ihrer regelmäßigen Fortbildung einzureichen.
Forensisch-Klinische Chemiker GTFCh, die ihre Fortbildung nicht innerhalb der dreijährigen Kontrollperiode absolviert haben, können die fehlende Fortbildung in dem auf die Kontrollperiode folgenden Jahr nachholen. Die hierbei erworbenen Fortbildungspunkte dürfen für die folgende Kontrollperiode nicht nochmals angerechnet werden.
Kann eine Forensisch-Klinische Chemikerin oder ein Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh eine ausreichende Fortbildung nicht nachweisen, so entscheidet der Vorstand, ob der Fachtitel ruht oder aberkannt wird. In beiden Fällen wird ihr oder sein Name von der auf der Homepage der GTFCh veröffentlichten Liste der Fachtitelträger und Fachtitelträgerinnen gestrichen.
6. Sonderregelungen
Auf Antrag können fortbildungspflichtige Personen durch den Vorstand der GTFCh vorübergehend von der Fortbildungspflicht befreit werden.
7. Einspruch
Ist eine Forensisch-Klinische Chemikerin bzw. ein Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh mit der Anerkennung der Fortbildungspunkte nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Monaten bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8. Inkrafttreten der Fortbildungsordnung
Die vorliegende Fassung ist am 26. Juli 2021 vom Vorstand verabschiedet und am 19. November 2021 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.